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   OLG Brandenburg, 15.10.2009 - 9 UF 61/09   

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OLG Brandenburg, 15.10.2009 - 9 UF 61/09 (https://dejure.org/2009,6335)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.10.2009 - 9 UF 61/09 (https://dejure.org/2009,6335)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - 9 UF 61/09 (https://dejure.org/2009,6335)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 148
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2009 - 9 UF 61/09
    Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder dritter Personen oder an sogenannten neutralen Orten stattzufinden hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494 und 845; BGH FamRZ 1984, 778; OLG Koblenz FamRZ 2009, 133; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 15. Januar 2009, Az. 10 UF 155/08; erkennender Senat FamRZ 2002, 414).
  • BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93

    Sozialhilfe zur Ermöglichung des Umgangsrechts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2009 - 9 UF 61/09
    Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder dritter Personen oder an sogenannten neutralen Orten stattzufinden hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494 und 845; BGH FamRZ 1984, 778; OLG Koblenz FamRZ 2009, 133; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 15. Januar 2009, Az. 10 UF 155/08; erkennender Senat FamRZ 2002, 414).
  • BVerfG, 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2009 - 9 UF 61/09
    Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder dritter Personen oder an sogenannten neutralen Orten stattzufinden hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494 und 845; BGH FamRZ 1984, 778; OLG Koblenz FamRZ 2009, 133; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 15. Januar 2009, Az. 10 UF 155/08; erkennender Senat FamRZ 2002, 414).
  • OLG Brandenburg, 08.08.2001 - 9 UF 28/01

    Zu den Voraussetzungen von Einschränkungen oder Ausschluß des Umgangsrechts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2009 - 9 UF 61/09
    Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder dritter Personen oder an sogenannten neutralen Orten stattzufinden hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494 und 845; BGH FamRZ 1984, 778; OLG Koblenz FamRZ 2009, 133; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 15. Januar 2009, Az. 10 UF 155/08; erkennender Senat FamRZ 2002, 414).
  • OLG Koblenz, 17.07.2008 - 7 UF 208/08

    Elterliche Sorge: Einschränkung des Umgangsrechts wegen der abstrakten Gefahr,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2009 - 9 UF 61/09
    Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder dritter Personen oder an sogenannten neutralen Orten stattzufinden hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494 und 845; BGH FamRZ 1984, 778; OLG Koblenz FamRZ 2009, 133; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 15. Januar 2009, Az. 10 UF 155/08; erkennender Senat FamRZ 2002, 414).
  • BGH, 23.05.1984 - IVb ZR 9/83

    Zusage der Nichtausübung des Umgangsrechts gegen Freistellung von der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2009 - 9 UF 61/09
    Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder dritter Personen oder an sogenannten neutralen Orten stattzufinden hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494 und 845; BGH FamRZ 1984, 778; OLG Koblenz FamRZ 2009, 133; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 15. Januar 2009, Az. 10 UF 155/08; erkennender Senat FamRZ 2002, 414).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2009 - 10 UF 155/08

    Umgangsrecht: Ausweitung einer Umgangsvereinbarung, die in Anbetracht des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2009 - 9 UF 61/09
    Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder dritter Personen oder an sogenannten neutralen Orten stattzufinden hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494 und 845; BGH FamRZ 1984, 778; OLG Koblenz FamRZ 2009, 133; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 15. Januar 2009, Az. 10 UF 155/08; erkennender Senat FamRZ 2002, 414).
  • OLG Schleswig, 03.02.2006 - 13 UF 135/05

    Anspruch eines Kindesvaters auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern; Anteilige

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2009 - 9 UF 61/09
    Diesem Grundgedanken folgend haben die Instanzgerichte in den letzten Jahren verschiedentlich den sorgeberechtigten Elternteil zu eigenen Beiträgen an der Durchführung des Umgangs herangezogen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 7. Februar 2005, Az. 20 UF 896/04; KG FamRZ 2006, 878; OLG Schleswig FamRZ 2006, 881; Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2. Familiensenat - FamRZ 2009, 131).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00

    Verletzung von GG Art 6 Abs 2 durch richterliche Entscheidung über Umgangsrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2009 - 9 UF 61/09
    In diesen Fällen obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen des Kindes zur Ausübung des Umgangsrechtes erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand zu verpflichten ist, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechtes wirksam zu begegnen (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002, Az. 1 BvR 2029/00).
  • OLG Dresden, 07.02.2005 - 20 UF 896/04

    Beteiligung des anderen Elternteils an den Kosten einer Umgangsregelung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2009 - 9 UF 61/09
    Diesem Grundgedanken folgend haben die Instanzgerichte in den letzten Jahren verschiedentlich den sorgeberechtigten Elternteil zu eigenen Beiträgen an der Durchführung des Umgangs herangezogen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 7. Februar 2005, Az. 20 UF 896/04; KG FamRZ 2006, 878; OLG Schleswig FamRZ 2006, 881; Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2. Familiensenat - FamRZ 2009, 131).
  • OLG Brandenburg, 22.05.2008 - 10 UF 119/07

    Elterliche Sorge: Mitwirkung des betreuenden Elternteils an der Ausübung des

  • OLG Stuttgart, 10.01.2007 - 17 UF 190/06

    Umgangsrecht: Pflicht zur Konkretisierung einer Umgangsregelung auch bei

  • KG, 28.10.2005 - 13 UF 119/05

    Umgangsrechtsregelung: Zulassung begleiteter Flüge des Kindes zum

  • OLG Frankfurt, 05.02.2008 - 3 UF 307/07

    Gerichtliche Umgangsregelung: Anforderungen an die vom Familiengericht zu

  • OLG Brandenburg, 22.02.2007 - 10 WF 49/07

    Abänderung einer Umgangsregelung: Kostentragung durch umganggewährenden

  • OLG Karlsruhe, 14.12.1995 - 2 UF 176/94

    Umgangsrecht; Hinterlegung Reisepaß, Personalausweis

  • OLG München, 16.06.1992 - 16 UF 926/92

    Zeitliche und räumliche Einschränkung der Ausübung des Umgangsrechts

  • AG Kerpen, 25.02.1999 - 50 F 362/97

    Zweck des Umgangsrechts und berechtigte Belange des sorgeberechtigten

  • OLG Brandenburg, 01.10.2009 - 9 UF 60/09

    Wiedereinsetzung: Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wegen fehlerhafter

    Auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 24. Juni 2009 (Bl. 415 R d.A.), dass ein rechtzeitiges Gesuch um Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nur zum Aktenzeichen des Parallelverfahrens 9 UF 61/09 eingegangen sei und die Beschwerde im hiesigen Verfahren mangels fristgerechter Begründung bzw. mangels rechtzeitigen Fristverlängerungsgesuchs als unzulässig zu verwerfen wäre, hat die Kindesmutter mit Schriftsätzen vom 29. Juni 2009, eingegangen beim Oberlandesgericht an diesem Tage, Wiedereinsetzung beantragt (Bl. 417 ff. d.A.) und die Beschwerde begründet (Bl. 425 ff. d.A.).

    Tatsächlich sei die Begründungschrift auch zu diesem Zeitpunkt bereits erstellt gewesen, habe jedoch noch einer letzten Abstimmung mit der Kindesmutter bedurft, weshalb am Tag des Fristablaufs - allerdings zum Aktenzeichen 9 UF 61/09 - um kurzfristige Verlängerung der Begründungsfrist nachgesucht worden sei.

    Aus den nach Einlegung der beiden Rechtsmittel am 12. Mai 2009 in den beiden Parallelverfahren zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht vom Oberlandesgericht zeitgleich übermittelten und - bis auf das Aktenzeichen II. Instanz - jeweils inhaltsgleichen Eingangsbestätigungen sei eine sichere Unterscheidung bzw. Zuordnung der zweitinstanzlichen Gerichtsaktenzeichen (9 UF 60/09 und 9 UF 61/09) nicht möglich gewesen.

    Da nach Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten selbst wie auch seiner langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiterin die Gerichte in ständiger Übung bundesweit die Aktenzeichen nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs vergäben, sei man davon ausgegangen, dass das Oberlandesgericht für die aus seiner Kanzlei zuerst per Fax übermittelte Beschwerde in dem Umgangsverfahren das Aktenzeichen 9 UF 60/09 und für die zwei Minuten später per Fax übermittelte Beschwerde in dem Sorgerechtsverfahren das Aktenzeichen 9 UF 61/09 vergeben habe.

    Dementsprechend sei in seiner Kanzlei "die zweite Geschäftsnummer 9 UF 61/09 der Sorgerechtssache zugeordnet worden".

    Weiter führt der Verfahrensbevollmächtigte aus, dass er - anders als das Oberlandesgericht bis zu dem Hinweis vom 24. Juni 2009 - bereits bei Einlegung der Beschwerden durch die Unterscheidung "R..., Umgang" und "R..., Sorgerecht" (Bl. 561/562 d.A.) wie auch insbesondere bei seinem Fristverlängerungsantrag vom 22. Juni 2009 durch die Überschrift "In der Sorgerechtssache" (Bl. 365 des Parallelverfahrens 9 UF 61/09) eine eindeutige Zuordnung vorgenommen und damit auch dem Gericht ermöglicht habe.

    Da sowohl in der Sorgerechtssache wie in dem Umgangsverfahren die Rechtsmittel der Kindesmutter am 12. Mai 2009 eingegangen waren, ließ sich aus den Angaben in der Aktenzeichenmitteilung des Gerichts tatsächlich nicht entnehmen, welches der vergebenen Aktenzeichen 9 UF 60/09 und 9 UF 61/09 welchem der beiden Verfahren zugeordnet worden ist.

    Das Gericht hat zu keinem Zeitpunkt aktiv und konkret Anlass gegeben zu der Annahme, für das Sorgerechtsverfahren sei das Aktenzeichen 9 UF 61/09 vergeben worden.

    Vielmehr hat die Mitarbeiterin B... L... der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter im ausdrücklich Einverständnis mit diesem selbst die gerichtlichen Aktenzeichen eigenmächtig in der Weise zugeordnet, dass das ältere Aktenzeichen 9 UF 60/09 dem zuerst per Fax übermittelten Rechtsmittel in dem Umgangsverfahren und das jüngere Aktenzeichen 9 UF 61/09 der zwei Minuten später mittels Fax abgesandten Beschwerde in dem Sorgerechtsverfahren zugewiesen worden ist.

    Entgegen der Auffassung der Kindesmutter hat das Gericht auch nicht etwa deshalb den entscheidenden Grund für die Fristversäumnis gesetzt, weil es das Fristverlängerungsgesuch vom 22. Juni 2009 fehlerhaft dem zum Aktenzeichen 9 UF 61/09 geführten Umgangsverfahren zugeordnet hat.

    Erstes Zuordnungskriterium für alle bei Gericht eingehenden Schriftsätze ist das gerichtliche Aktenzeichen, das in dem hier angesprochenen Fristverlängerungsantrag mit 9 UF 61/09 bezeichnet war, das wiederum nach Lage der gerichtlichen Akten von Beginn an für das Umgangsverfahren vergeben war, ohne dass hier für den erkennenden Senat irgendwelche Zweifel bestanden hätten.

    Entgegen der Auffassung der Kindesmutter nötigt auch der Umstand, dass nur in dem hier zu entscheidenden Sorgerechtsverfahren die Beschwerdebegründungsfrist am Tag des Eingangs des Fristverlängerungsgesuchs ablief, während diese Frist in dem Umgangsverfahren tatsächlich erst am 30. Juni 2009 endete, keineswegs zwingend zu der Annahme, dass das Fristverlängerungsgesuch offensichtlich der falschen Akte 9 UF 61/09 zusortiert worden sein muss.

    Insbesondere nötigte die Überschrift "In der Sorgerechtssache" nicht zu einer Zuordnung zu dem Verfahren 9 UF 60/09. Die Bezeichnung familiengerichtlicher Verfahren im engeren und weiteren Zusammenhang mit dem Eltern-Kind-Verhältnis als "Sorgerechtsverfahren" oder "Sorgerechtssache" für Verfahren sowohl nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als auch nach Nr. 2 oder 3 der genannten Vorschrift ist durchaus verbreitet, schon für sich betrachtet also kein zwingender Grund zu der Annahme, dass hier auch nur möglicherweise der Schriftsatz falsch zugeordnet worden sein könnte, zumal zum Aktenzeichen 9 UF 61/09 tatsächlich ein Familienverfahren betreffend L... R... anhängig war, in dem die Beschwerdebegründungsfrist noch lief.

    Nur wenn der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter um Fristverlängerung um eine Woche ausdrücklich bis zum 29. Juni 2009 nachgesucht hätte, wäre Misstrauen in die richtige Zuordnung bei Gericht angebracht gewesen, weil tatsächlich in dem Verfahren 9 UF 61/09 die Begründungsfrist erst am 30. Juni 2009 ablief, der Fristverlängerungsantrag in dieser Form für dieses Verfahren also tatsächlich sinnwidrig gewesen wäre.

    Wegen der abstrakt-generellen Formulierung "um eine Woche" "passte" das Fristverlängerungsgesuch vom 22. Juni 2009 zwanglos zum Umgangsverfahren mit dem entsprechenden gerichtlichen Aktenzeichen und ist deshalb konsequent und ohne jeden vernünftigen Zweifel an der richtigen Zuordnung dahin beschieden worden, dass Fristverlängerung bis zum 7. Juli 2009 gewährt würde, weil im Verfahren 9 UF 61/09 die Begründungsfrist erst am 30. Juni 2009 ablief (vgl. Bl. 366 der Akte des Parallelverfahrens 9 UF 61/09).

    Das Gesuch konnte vielmehr seinem Inhalt nach zwanglos dem Verfahren 9 UF 61/09 zusortiert werden und ist allein dort beschieden worden.

    Der Umstand, dass der gerichtliche Hinweis vom 24. Juni 2009 zur Unzulässigkeit der Beschwerde in dem Sorgerechtsverfahren von der Geschäftsstelle offenbar unter dem falschen Aktenzeichen 9 UF 61/09 versandt worden ist - eine Leseabschrift ist in den Akten nicht vorhanden, das Vorbringen der Kindesmutter insoweit soll aber auch nicht in Zweifel gezogen werden -, bestätigt einmal mehr die generell große Verwechslungsgefahr in parallel geführten Familienverfahren und verdeutlicht die Notwendigkeit zur Sicherstellung einer hinreichenden Unterscheidbarkeit, die jedenfalls nach dem weiteren Inhalt für das Hinweisschreiben vom 24. Juni 2009 allerdings durchaus gegeben war.

  • OLG Bremen, 13.04.2016 - 5 UF 17/16

    Keine unmittelbare Beteiligung des betreuenden Elternteils an den Kosten der

    Soweit aus dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der sich aus § 1684 Abs. 2 BGB ergebenden Wohlverhaltenspflicht der Eltern das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 15.10.2009 (Gesch.-Nr.: 9 UF 61/09, juris = NJW-RR 2010, 148), der das Familiengericht den zweiten und dritten Absatz der Gründe der angefochtenen Entscheidung entnommen hat, ohne dies zu kennzeichnen, die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur unmittelbaren anteiligen Übernahme der Umgangskosten herleitet (ähnlich OLG Nürnberg FamRZ 2014, 858: Bezahlung jedes dritten Fluges durch den betreuenden Elternteil), bestehen dagegen aus Sicht des Senats Bedenken.
  • OLG Saarbrücken, 22.02.2019 - 6 UF 145/18

    Umgangsregelung bei großer räumlicher Entfernung der Eltern: Anspruch auf

    Dabei geht das Familiengericht zutreffend davon aus, dass es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles angezeigt erscheint, dass sich die Antragstellerin an dem zeitlichen und organisatorischen Mehraufwand beteiligt, der dadurch entsteht, dass eine erhebliche räumliche Distanz zwischen den Eltern geschaffen wurde (vgl. dazu OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 858; OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 148; OLG Schleswig, FamRZ 2006, 881; Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat, Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl., § 2, Rz. 90, m.w.N.).
  • OLG Köln, 01.03.2018 - 10 UF 19/18

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater im Rahmen eines

    In der Kommunikation mit beiden Elternteilen kann das Kind Zuneigung erfahren, von diesen lernen und Impulse wie Ratschläge erhalten, was ihm Orientierung gibt, zu seiner Meinungsbildung beiträgt und ihm dazu verhilft, sich zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln (so schon BVerfG, Beschl. v. 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93, FamRZ 1995, 86; BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06, FamRZ 2007, 105; BVerfG, Beschl. v. 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07, FamRZ 2008, 494; BGH, Urt. v. 23.05.1984 - IVb ZR 9/83, FamRZ 1984, 778; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2008 - 7 UF 208/08, FamRZ 2009, 133; OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.10.2009 - 9 UF 61/09, NJW-RR 2010, 148).
  • OLG Köln, 08.02.2019 - 10 UF 189/18

    Kindeswohldienlichkeit von Übernachtungskontakten bei dem nicht betreuenden

    Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, in der Kommunikation mit dem Elternteil Zuneigung zu erfahren, von diesem lernen und Impulse wie Ratschläge erhalten zu können, was ihm Orientierung gibt, zu seiner Meinungsbildung beiträgt und ihm dazu verhilft, sich zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln (so schon BVerfG, Beschl. v. 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93, FamRZ 1995, 86; BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06, FamRZ 2007, 105; BVerfG, Beschl. v. 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07, FamRZ 2008, 494; BGH, Urt. v. 23.05.1984 - IVb ZR 9/83, FamRZ 1984, 778; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2008 - 7 UF 208/08, FamRZ 2009, 133; OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.10.2009 - 9 UF 61/09, NJW-RR 2010, 148).
  • OLG Köln, 13.07.2017 - 10 UF 70/17

    Regelung des Umgangs von Eltern mit ihrem Kind nach Unterbringung in einer

    Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder dritter Personen oder an sogenannten neutralen Orten stattzufinden hat (so schon BVerfG, Beschl. v. 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93, FamRZ 1995, 86; BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06, FamRZ 2007, 105; BVerfG, Beschl. v. 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07, FamRZ 2008, 494; BGH, Urt. v. 23.05.1984 - IVb ZR 9/83, FamRZ 1984, 778; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2008 - 7 UF 208/08, FamRZ 2009, 133; OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.10.2009 - 9 UF 61/09, NJW-RR 2010, 148).

    Nach § 1684 Abs. 4 BGB kann deshalb das Familiengericht das Umgangsrecht nur einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist, wobei eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit ausschließt oder einschränkt, nur ergehen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07, FamRZ 2008, 494; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2008 - 7 UF 208/08, FamRZ 2009, 133; OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.10.2009 - 9 UF 61/09, NJW-RR 2010, 148).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 1 S 388/22

    Änderung des Familiennamens eines Kindes zur Abwehr der Gefahr einer

    Hierzu sehen das Familien- und das Polizei- und Ordnungsrecht zahlreiche andere Instrumente - vorrangig insbesondere eine Beschränkung des Umgangs (vgl. OLG Bbg, Beschl. v. 15.10.2009 - 9 UF 61/09 -, juris Rn. 25 ff.) - vor.
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